Verfassungs- und sozialrechtliche Grundlagen

Wichtige rechtliche Grundlagen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertagesstätten in Wuppertal und den Elternrechten finden sich im Sozialgesetzbuch VIII (SGB 8) des Bundes. Diese sind gültig für alle Bundesländer und somit gültig für alle Kommunen und Landkreise im Bundesgebiet sowie im Kinderbildungsgesetz des Landes NRW (KiBiz.)

Kirchliche Träger haben per Gesetz Vorrang vor städtischen Trägern

Das Prinzip der Subsidiarität bedeutet, dass die leistungsfähigere kleinere Einheit einen Handlungsvorrang und übergeordnete Organisationen eine Unterstützungs- und Einstandspflicht haben. In dem vorliegenden Handlungsfeld der Kinderbetreuung in Kindertagesstätten bedeutet dieses: Der Staat verfasst im Grundgesetz die Grundrechte aller Menschen und spezifiziert diese im SGB 8 durch die Grundlagen der Kinder- und Jugendhilfe für junge Menschen und deren Sorgeberechtigen.

Die Länder konkretisieren in einschlägigen Landesgesetzen die grundsätzlichen Bestimmungen des SGB 8 und die Kommunen haben zuallererst eine Jugendhilfeplanungsfunktion. Betrieben werden sollen die Kinderhilfeeinrichtungen dann vorrangig durch die lokalen freien und andere Träger. Dabei sind sie vor allem durch Kommune, Land und Bund zu unterstützen. Dazu gehört eine angemessene finanzielle Ausstattung der Aufgabe. Das Subsidiaritätsprinzip gewährleistet auf diese Weise die Gestaltungsfreiräume für eine pluralistisch und bürgerschaftlich ausgerichtete Gesellschaft.

Die Rechte kirchlicher Kitas sind im Grundgesetz verankert – der Verfahrensweg muss aber über die Stadtverwaltung laufen

Innerhalb einer pluralistischen Gesellschaft sind die Kirchen und ihre Einrichtungen (auch Kindertagesstätten) durch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht mit Verfassungsrang geschützt. Diese grundgesetzliche Regelung des Selbstbestimmungsrechtes findet sich heute in Art. 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung, der gemäß Art. 140 des Grundgesetzes Bestandteil des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist.

Die Regelungen des Kinderbildungsgesetzes, insbesondere mit der Benachteiligung durch die höheren Kürzungsbeträge bei den kirchlichen Trägern gegenüber allen anderen Trägern, sind Gegenstand der Klage gegen die Stadt Wuppertal. Ein Gutachten eines sehr renommierten Verfassungsrechtlers, der diesen klaren langjährigen Verstoß gegen die verfassungsmäßigen Rechte der Kirchen bestätigt, liegt vor. Aus Verfahrensgründen kann die gegen das Kinderbildungsgesetz des Landes NRW gerichtete Klage nur über die Kommunalverwaltung der Stadt Wuppertal geführt werden, da dort die entsprechenden mangelhaften Bescheide erstellt werden und die Kommune keine Abhilfe leisten will.

Die Kommune hat in Wuppertal eine verkomplizierende Mehrfachfunktion

Sie betreibt umfänglich eigene Kindertagesstätten, obwohl sowohl das Landes- wie auch das Bundesgesetz ihr nur einen Nachrang (Subsidiaritätsprinzip / freie vor öffentliche Aktivität!) einräumt. Dafür wird sie mit hohen Trägereigenanteilen und geringen Landeszuschüssen quasi zu Lasten des Wuppertaler Steuerzahlers bestraft. Zudem steht die Kommune in einer massiven Interessenkollision zu den besonders durch das Gesetz geschützten Elterninteressen, da offenkundig durch kommunale Einrichtungen überwiegend die "billigen" Plätze (90 % der kommunalen Kita-Plätze sind 35 Stunden-Plätze) und leistungsreduzierten Plätze (fehlende Vielfalt / mangelndes bürgerschaftliches Engagement / Streikzeiten etc.) angeboten werden.

Andererseits betreibt die Stadt die Jugendhilfeplanung, -steuerung und Abrechnung aller Träger. Fördermittel für Investition und Betrieb gehen häufig vorrangig in städtische Einrichtungen (z.B. plusKITA-Mittel!). Damit ist sie in einer permanenten Interessenkollision. Diese wird verschärft durch Personenidentitäten auf nahezu allen Handlungs- und Aufsichtsebenen. Es sind keine angemessenen Compliance-Strukturen wahrnehmbar.

Fehlende Nachbesserungen haben sicht- und messbar negative Auswirkungen

Im Ergebnis: Die Städte und Landkreise in Nordrhein-Westfalen belegen alleine bedingt durch die viel zu niedrige Festsetzung der Kindspauschalen im KiBiz NRW durchgängig in Bundesstatistiken die hintersten Plätze mit der niedrigsten Versorgungsquote bundesweit bei den Platzzahlen in Kindertagesstätten.
Wuppertal wiederum hat hinterste Plätze (U3 und Ü3 Statistik) selbst in NRW inne, da hier die Kommune besonders regide jede Förderung der langjährig etablierten Träger unterlässt.

Im Sozialgesetz VIII des Bundes sind die grundlegenden Rechte der Eltern und Kinder für die Kinder- und Jugendhilfe hinterlegt.

Dazu gehören bezogen auf die Kinder und deren Sorgeberechtigten:
  • Das Recht der jungen Menschen auf Förderung und Erziehung. (in § 1 SGB)
  • Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten (Eltern) zwischen den Diensten verschiedener Träger. (§ 5 SGB 8)
  • Die Hinweispflicht auf dieses Recht der Wunsch- und Wahlfreiheit. (§ 5 SGB 8)
  • Die von den Eltern bestimmte Grundrichtung der Bestimmung der religiösen Erziehung ist zu beachten. (§ 9 SGB 8)
  • Rechtsanspruch der Kinder auf Förderung in einer Tageseinrichtung. (§ 24 SGB 8)
Dazu gehören bezogen auf die freien und öffentliche Träger von Kindertageseinrichtungen:
  • Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch eine Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen. (§ 3 SGB 8)
  • Die öffentliche Jugendhilfe (Stadt Wuppertal) soll mit der freien Jugendhilfe (freie Jugendhilfeträger u.a. Diakonie Wuppertal, Caritas, DRK, AWO, Paritätischer Verband etc.) zum Wohl der jungen Menschen partnerschaftlich zusammenarbeiten. (§ 4 SGB 8)
  • Die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur ist zu achten. (§ 4 SGB 8)
  • Soweit geeignete Einrichtungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe (Stadt Wuppertal) von eigenen Maßnahmen absehen (Prinzip der Subsidiarität). (§4 SGB 8)
  • Förderung der freien Jugendhilfe: Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien (z.B. Diakonie) und der öffentlichen Jugendhilfe (Stadt Wuppertal) durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten. (§4 und §74 SGB 8)

Im Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007 sind für die Ausführung der Bestimmungen des SGB 8 die grundlegenden Rechte der Eltern und für die Träger die Rahmenbedingungen zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen im Geltungsbereich Nordrhein-Westfalen hinterlegt.

Dazu gehören bezogen auf die Kinder und deren Sorgeberechtigten:
  • Rechtsanspruch der Kinder auf Bildung und Förderung. (§ 2 KiBiz)
  • Wunsch- und Wahlrecht der Eltern mit wohnortnaher Betreuung und Wahlrecht der Betreuungszeit. (§3a Kibiz)
  • Diskriminierungsverbot / Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte der Kirchen (§7 KiBiz)
  • Inklusion (§8 KiBiz)
  • Zusammenarbeit mit Eltern (§9ff KiBiz)
  • Frühkindliche Bildung, Konzeption und Pädagogik. (§13ff KiBiz)
Dazu gehören bezogen auf die freien und öffentlichen Träger von Kindertageseinrichtungen:
  • Träger sind in der Reihenfolge der Benennung im Gesetz (!) die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe (somit Diakonie u.a.), Jugendämter, (…), andere Träger, privatgewerbliche Unternehmen und nicht anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. (§ 3b KiBiz)
  • Finanzielle Förderung der Träger in Form von Gruppenpauschalen. (§ 19 KiBiz)
  • Zuschussgewährung und Abrechnung über die örtlichen Jugendämter. (§ 20 KiBiz)
  • Gestaffelte Trägeranteile der freien Jugendhilfeträger (Trägereigenanteile an den Pauschalen in Höhe von 12 % kirchlichen Trägern, 9 % bei anderen freien Träger, 4 % bei Elterninitiativen, 21 % bei Kommunen). (§20 KiBiz)
  • Landeszuschüsse an die Kommune zur Refinanzierung der Trägerzuschüsse werden unter Aspekten der Subsidiarität gewährt (Landeszuschüsse an die Kommunen bei Betrieb der Kindertagesstätte durch eine Elterninitiative 38,5 % der Pauschalen, bei kirchlicher Trägerschaft 36,5 %, bei anderer freier Trägerschaft 36 % und bei kommunaler Trägerschaft nur 30 % der Kindpauschalen). (§21 KiBiz)